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Digitalförderung im PNOG: Was Pflegeeinrichtungen wissen müssen

Digitalförderung im PNOG: Was Pflegeeinrichtungen wissen müssen

Neue Leistungsregelungen, veränderte Versorgungsstrukturen und zwei Milliarden Euro für die Digitalisierung der Pflege: Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) plant die Bundesregierung weitreichende Änderungen in der sozialen Pflegeversicherung. Für zugelassene ambulante Pflegedienste sowie für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und vollstationären Langzeitpflege sieht der Gesetzentwurf neue Möglichkeiten vor, in digitale Technologien zu investieren und deren Einsatz zu finanzieren. Doch welche Regelungen sind vorgesehen und was bedeutet das für die Pflegepraxis?

Das Pflegeneuordnungsgesetz auf einen Blick

  • Neue Leistungen und Versorgungsstrukturen: Das PNOG sieht veränderte Leistungsbeträge, neue Budgets und eine stärkere Koordination der häuslichen Pflege vor.
  • Zwei Milliarden Euro für Digitalisierung: Von 2027 bis 2031 sollen digitale Investitionen in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen gefördert werden.
  • Laufende Digitalkosten: Notwendige Betriebskosten digitaler Systeme sollen künftig in Vergütungsverhandlungen berücksichtigt werden können.
  • Technik zur Personalentlastung: Pflegeheime sollen unter bestimmten Voraussetzungen unbesetzte Stellenanteile zur Finanzierung entlastender Technologien nutzen können.
  • Mehr digitaler Informationsaustausch: Das geplante Pflegecockpit und neue Regelungen beim Entlassmanagement sollen die Organisation der Versorgung unterstützen.
  • Digitale Pflege- und Dokumentationssysteme sowie Lösungen für Verwaltung und Organisation
  • Assistenzsysteme zur Entlastung von Pflegekräften und zur Verbesserung der Pflegequalität
  • Technische Infrastruktur, sichere Netzwerke und Geräte
  • Schnittstellen für den Informationsaustausch zwischen unterschiedlichen Systemen und Berufsgruppen
  • Schulungen zur sicheren und effizienten Nutzung digitaler Technologien
  • Maßnahmen zur Informations- und IT-Sicherheit


PNOG 2 Milliarden € für digitale Pflege


Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz?

Das Pflegeneuordnungsgesetz soll die soziale Pflegeversicherung strukturell und finanziell neu ausrichten. Der vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossene Entwurf umfasst Änderungen bei Pflegeleistungen, Beiträgen, Versorgungsangeboten und der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen.

Ein Schwerpunkt liegt auf der häuslichen Versorgung. Neue Unterstützungsangebote und eine verbindlichere Pflegebegleitung sollen dazu beitragen, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen besser zu unterstützen. Gleichzeitig werden bestehende Leistungen teilweise eingeschränkt oder neu zugeschnitten.

Für Pflegeeinrichtungen sind insbesondere die geplanten Regelungen zur Digitalisierung relevant. Erstmals sieht der Entwurf ein mehrjähriges Digitalprogramm in Milliardenhöhe vor, das auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen einbezieht. Hinzu kommen neue Möglichkeiten, laufende Kosten digitaler Systeme zu finanzieren und Technologien zur Entlastung des Pflegepersonals einzusetzen.

Die meisten Regelungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für einzelne Maßnahmen gelten spätere Termine. Noch befindet sich das Gesetz im parlamentarischen Verfahren.

Neue Leistungen und Versorgungsstrukturen in der Pflege

Das PNOG verändert sowohl die Finanzierung als auch die Organisation der pflegerischen Versorgung. Neben veränderten Leistungen für die häusliche Pflege bei Pflegegrad 2 bis 5 und angepassten Pflegegradeinstufungen sieht der Entwurf neue Regelungen für die Versorgung in akuten Situationen vor.

So soll das bisherige Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege durch ein Überbrückungsbudget ersetzt werden. Ab 2028 sind zudem ein ambulanter Notdienst und eine besondere Akut-Kurzzeitpflege geplant. Für Pflegeeinrichtungen ergeben sich daraus neue Anforderungen an die Dokumentation und die Abstimmung mit Pflegekassen.

Pflegebegleitung und Entlassmanagement stärker vernetzen

Ab 2029 soll eine neue Pflegebegleitung die häusliche Versorgung koordinieren. Gleichzeitig ist vorgesehen, den Informationsaustausch beim Übergang vom Krankenhaus in die weitere Versorgung zu verbessern. Relevante Informationen sollen künftig elektronisch und mit Einwilligung der betroffenen Person über die Pflegekasse an die zuständige Pflegebegleitung übermittelt werden.

Gerade an den Schnittstellen zwischen Krankenhaus, Kurzzeitpflege, ambulanter und stationärer Pflege sind vollständige und rechtzeitig verfügbare Informationen entscheidend für eine kontinuierliche Versorgung.

Zwei Milliarden Euro für die Digitalisierung der Pflege

Zu den zentralen Neuerungen des PNOG gehört ein Digitalprogramm für Pflegeeinrichtungen. Zwischen 2027 und 2031 sollen insgesamt zwei Milliarden Euro für digitale Investitionen bereitgestellt werden. Davon sind 1,6 Milliarden Euro aus Bundesmitteln und weitere 400 Millionen Euro aus einer vorgesehenen Länderbeteiligung geplant.

Bemerkenswert ist die Erweiterung des Förderkreises: Während der Referentenentwurf vom Juni 2026 das Programm noch auf ambulante und teilstationäre Pflegeeinrichtungen begrenzte, berücksichtigt die Kabinettsfassung nun auch vollstationäre Einrichtungen.

Damit könnten künftig ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflegeheime von dem Programm profitieren.

Welche digitalen Maßnahmen sollen gefördert werden?

Der Förderkatalog ist breit angelegt. Vorgesehen sind unter anderem:

Die Förderung geht damit über die Anschaffung einzelner Softwarelösungen hinaus. Auch die Einführung digitaler Systeme, ihre Integration in bestehende Prozesse und die Vernetzung unterschiedlicher Anwendungen können grundsätzlich berücksichtigt werden.

Wie hoch die Förderung je Einrichtung ausfällt, welche Eigenanteile erforderlich sind und welche Kosten im Einzelnen anerkannt werden, ist allerdings noch offen. Die entsprechende Förderrichtlinie soll bis zum 30. Juni 2027 vorliegen. Ein Beginn der Mittelvergabe ist ab Juli 2027 vorgesehen, der tatsächliche Antragsstart steht jedoch noch nicht fest.

Bestehende Digitalförderung bleibt erhalten

Der bisherige Digitalzuschuss soll fortgeführt werden. Dieser ermöglicht einmalig eine Förderung von bis zu 12.000 Euro je zugelassener Pflegeeinrichtung und deckt maximal 40 Prozent der anerkannten Ausgaben ab.

Der Entwurf betont dabei insbesondere digitale Anwendungen zur Verbesserung von Pflegequalität, Betreuung und sozialer Teilhabe. Auch der Aufbau digitaler Kompetenzen und der sachgerechte Umgang mit künstlicher Intelligenz in der Langzeitpflege sollen unterstützt werden.

Laufende Kosten digitaler Systeme sollen finanzierbar werden

Pflegeeinrichtungen müssen neben der Einführung digitaler Technologien auch die langfristige Nutzung finanzieren können.

Dazu zählen beispielsweise Wartung, technische Unterstützung und Schulungen.

Hier setzt eine weitere Regelung des PNOG an: Nach dem geplanten § 82 Absatz 1a SGB XI sollen notwendige laufende Kosten digitaler Systeme bei Vergütungsverhandlungen berücksichtigt werden können.

Anders als bei der Investitionsförderung handelt es sich dabei nicht um einen festen Zuschuss. Welche Aufwendungen anerkannt werden, muss mit den jeweiligen Kostenträgern vereinbart werden.

Einmalige Investitionen und laufende Betriebskosten sollten Einrichtungen in der Planung getrennt betrachten. Denn digitale Systeme müssen dauerhaft betrieben und in die Arbeitsabläufe integriert werden.

 

Entlastende Technik als Bestandteil der Personalplanung

Eine weitere Neuerung betrifft die Finanzierung entlastender Technologien in Pflegeheimen.

Von 2028 bis 2032 sollen vollstationäre Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen einen begrenzten Anteil unbesetzter Personalstellen zur Finanzierung technischer Lösungen einsetzen können.

Voraussetzung ist, dass die eingesetzte Technik nachweislich entlastet und in einem dafür vorgesehenen Katalog aufgeführt ist. Zudem bedarf es einer Vereinbarung mit den Kostenträgern.

Digitalisierung braucht vernetzte Prozesse

Die geplanten Fördermöglichkeiten schaffen neue finanzielle Spielräume. Sie werfen aber auch eine grundsätzliche Frage auf: Wie lassen sich digitale Investitionen so gestalten, dass sie langfristig zur Verbesserung der Versorgung beitragen?

Pflegeeinrichtungen arbeiten mit unterschiedlichen Systemen für Dokumentation und Verwaltung. Gleichzeitig erfordert die Versorgung zunehmend eine enge Abstimmung über Einrichtungs- und Sektorengrenzen hinweg.

Gerade deshalb ist die Interoperabilität digitaler Lösungen von Bedeutung. Informationen sollten dort verfügbar sein, wo sie für die Versorgung benötigt werden, ohne mehrfach erfasst oder zwischen voneinander getrennten Systemen übertragen werden zu müssen.

Ein möglicher Ansatz sind plattformbasierte Lösungen, die verschiedene pflegerische und organisatorische Prozesse auf einer gemeinsamen Datenbasis zusammenführen. Offene Schnittstellen und strukturierte Daten können dazu beitragen, Informationen zwischen unterschiedlichen Anwendungen und Versorgungsbereichen auszutauschen.

Für die Pflegepraxis ergeben sich daraus verschiedene Einsatzmöglichkeiten: von der mobilen Dokumentation in der ambulanten Pflege über die Organisation kurzfristiger Aufnahmen in der Kurzzeitpflege bis zur besseren Abstimmung zwischen Schichten und Berufsgruppen im Pflegeheim.

Ob einzelne Plattformprojekte förderfähig sind, hängt jedoch von den konkreten Leistungen, Kosten und den noch ausstehenden Förderrichtlinien ab.

PNOG-Fristen-Desktop

Neue Spielräume für die digitale Pflege

Das Pflegeneuordnungsgesetz greift tief in die Organisation und Finanzierung der Pflege ein. Besonders relevant ist, dass digitale Investitionen, laufende Betriebskosten und der Einsatz entlastender Technologien künftig über unterschiedliche Finanzierungswege berücksichtigt werden sollen. Auch die Einbeziehung vollstationärer Pflegeeinrichtungen in das neue Digitalprogramm erweitert die Möglichkeiten.

Die Digitalisierung der Pflege wird zunehmend als Bestandteil einer zukunftsfähigen Versorgungsstruktur verstanden. Dabei geht es nicht allein um neue Technologien, sondern vor allem darum, Informationen besser verfügbar zu machen, Prozesse zu verbinden und Pflegekräfte im Arbeitsalltag zu entlasten.

Stand: Oktober 2026. Grundlage ist der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026. Die dargestellten Regelungen sind noch nicht geltendes Recht.